Allgemeine Geschäftsbedingungen Kurzzeitmiete Campingkarre (kurz: AGB)
Präambel
1.Campingkarre Fuchs
Campingkarre Fuchs ist ein Einzelunternehmen, nachfolgend Vermieterin genannt, die Fahrzeuge, sowie gebuchtes Zubehör (Dachzelte, Zelte etc.) über einen vereinbarten Zeitraum an Kunden, nachfolgend Mieter genannt, vermietet.
2. Anschrift des Einzelunternehmens - Kontakt:
Campingkarre Fuchs
Schulstraße 12
91352 Hallerndorf
Tel.: +49 (0) 152 05639636
E-Mail: info@campingkarrefuchs.de
3. Der von dem Mieter unterzeichnete Mietvertrag, diese AGB, das Übergabeprotokoll, das Rückgabeprotokoll, die Bestimmungen zum Versicherungsschutz (Merkblatt Versicherungsbedingungen der Helvetia Versicherung), die Preisliste für Bagatellschäden, die Preisliste für Zusatzleistungen/ Verspätungen sowie die nachstehenden Regelungen bilden zusammen den Mietvertrag.
4. Es gelten vorrangig die Bestimmungen des Mietvertrags, ergänzend die gesetzlichen Vorschriften über Mietverhältnisse von beweglichen Sachen.
§ 1
Allgemeines - Geltungsbereich
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Unsere AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Kurzzeitmietbedingungen abweichende Bedingungen des Mieters erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich in Textform ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Kurzzeitmietbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden unsere Leistung vorbehaltlos erbringen.
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Individuelle, mit dem Mieter abgesprochene Regelungen des Mietvertrags haben im Einzelfall Vorrang zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
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Alle Vereinbarungen, die zwischen der Vermieterin und dem Mieter zwecks Ausführung dieses Vertrags getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich oder in Textform niedergelegt.
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Unsere AGB gelten entsprechend für vorvertragliche Beziehungen.
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Unsere AGB gelten gegenüber Verbrauchern und anderen Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
§ 2
Mietvertragsgegenstand
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Gegenstand des Vertrages ist ausschließlich die Vermietung eines Camping-Kraftfahrzeugs wie Camping Van, Wohnmobil oder ein vergleichbares Kraftfahrzeug für Campingzwecke. Der Abschluss des Mietvertrages berechtigt den Mieter, das Fahrzeug für die vereinbarte Dauer im vertragsgemäßen Umfang zu nutzen. Der Mieter ist im Gegenzug verpflichtet der Vermieterin den vereinbarten Mietzins und sonstiger vertraglich vereinbarter Entgelte zu bezahlen.
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Die Vermieterin (Campingkarre Fuchs) überlässt dem Mieter das im Mietvertrag bezeichnete Fahrzeug. Sollte kurzfristig das angemietete Fahrzeug nicht verfügbar sein, so ist die Vermieterin berechtigt, ein gleichwertiges Fahrzeug (Ersatzfahrzeug) zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeit zur Verfügung zu stellen, soweit der Mieter kein berechtigtes Interesse an einer außerordentlichen Vertragsaufhebung geltend machen kann.
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Die Unterschrift des Mieters auf dem Übergabeprotokoll für das Ersatzfahrzeug bedeutet, dass er das Ersatzfahrzeug als gleichwertig zu dem gebuchten Fahrzeug akzeptiert und keine weiteren Schadensersatzansprüche gegen die Vermieterin möglich sind. Das gilt nur dann, wenn die Vermieterin den Mieter auf diese Rechtsfolge ausdrücklich hingewiesen hat.
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Sollte die Überlassung eines Ersatzfahrzeugs ebenfalls nicht möglich sein, wird die Vermieterin den Mieter unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung informieren und hat dann das Recht zum Rücktritt vom Mietvertrag.
Die Vermieterin verpflichtet sich im Gegenzug bei Rücktritt, Gegenleistungen des Mieters diesem unverzüglich zu erstatten. -
Alle Fahrzeuge werden mit Fahrzeugschein, Unfallformular und Versicherungsbestätigung vermietet. Die kostenlose Grundausstattung ist modellabhängig - die genauen Angaben sind auf der Website zu finden. Wenn das gemietete Fahrzeug über ein Wassersystem verfügt, werden der Grauwassertank und die Toilettenkassette leer an den Mieter übergeben.
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Je nach Fahrzeug ist eine individuelle Zusatzausstattung vorhanden und optional gegen Aufpreis buchbar. Zusatzausstattungen sind ausdrücklich schriftlich im Mietvertrag zu vereinbaren.
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Weitere Informationen sind der Homepage der Campingkarre Fuchs www.campingkarrefuchs.de zu entnehmen. Nimmt der Mieter die zusätzlich gebuchte Ausstattung nicht an, obwohl sie bereits vorbereitet und/oder eingebaut wurde, erfolgt keine Rückerstattung.
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Das Fahrzeug wird mit vollem Kraftstoff- und AdBlue®- Tank übergeben (sofern im Übergabeprotokoll nichts anders vermerkt wurde). Der Motor ist mit Motoröl in der erforderlichen, ausreichenden Menge befüllt. Das Fahrzeug muss vom Mieter mit der gleichen Menge an Kraftstoff und AdBlue® zurückgegeben werden, wie im Übergabeprotokoll vermerkt wurde.
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Das Fahrzeug wird nur nach einer ausführlichen Fahrzeugeinweisung (innen und außen) an den Mieter bzw. alle Fahrzeugführer übergeben. Für die Fahrzeugeinweisung muss/ müssen der Mieter / alle Fahrzeugführer mindestens eine Stunde, maximal zwei Stunden Zeit (direkt vor der Fahrzeugabholung oder an einem anderen vereinbarten Termin im Voraus) einplanen. Wenn der Mieter keine Zeit hat an der Einweisung teilzunehmen / an der Einweisung nicht teilnimmt, wird ihm das Fahrzeug nicht ausgehändigt; im Übrigen gelten in dem Fall die Bestimmungen über die Stornierung unter § 11. Wenn der Mieter oder der/ die Fahrzeugführer bereits in den vorherigen zwei Monaten an einer Einweisung der Vermieterin teilgenommen hat/ haben, kann, im Ermessen der Vermieterin, auf eine Einweisung verzichtet werden. Wurde in der Vergangenheit bereits eine Einweisung durchgeführt, kann sich die Dauer der Einweisung verkürzen.
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Ein Reisevertrag kommt zwischen der Vermieterin und dem Mieter nicht zustande, sodass insbesondere die §§ 651a ff. BGB nicht anwendbar sind; die Vermieterin schuldet dem Mieter keinerlei Reiseleistungen oder eine Gesamtheit von Reiseleistungen. Der Mieter führt seine Fahrt selbständig durch und setzt das gemietete Fahrzeug eigenverantwortlich ein.
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Soweit der Mieter Camping-Equipment wie Zelte, Dachzelte o.ä. im Vertrag dazu mietet, ist hierfür ein gesondertes Entgelt entsprechend der vertraglichen Vereinbarung vom Mieter zu bezahlen; für die Anmietung dieses Zubehör gelten ebenfalls ausschließlich unsere AGB.
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Die Camper werden ausschließlich für private Freizeitbetätigungen, wie z.B. Urlaubsreisen, vermietet.
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Bei Ausgabe wie auch bei Rücknahme des Fahrzeugs ist jeweils ein Übergabe- bzw. Rücknahmeprotokoll vollständig auszufüllen und zu unterzeichnen. Diese beiden Protokolle sind Bestandteile des Mietvertrages.
§ 3
Zustandekommen des Vertrags
Der Vertrag kommt zustande, wenn:
a) der Mieter den Mietvertrag unterzeichnet und die Vermieterin den Vertrag schriftlich oder in Textform bestätigt oder
b) die Vermieterin in Absprache mit dem Mieter/den Mietern mit der Leistungserbringung für den Mieter beginnt oder
c) der Mieter und die Vermieterin sich durch Angebot und Annahme-Erklärung per E-Mail,über den Abschluss eines Vertrages in elektronischer Form einigen.
§ 4
Mietzeit
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Der Mietzeitraum erstreckt sich von der vereinbarten Übernahme bis zur endgültigen Rückgabe. Der Mietpreis für Fahrzeuge der Vermieterin wird pro Tag berechnet, daher erfolgen die reguläre/standardmäßige Abholung von 15:00-18:00 Uhr (genaue Uhrzeit wird im Mietvertrag festgehalten) am Tag des Mietbeginns und die Rückgabe zwischen 9:00-12:00 Uhr (genaue Uhrzeit wird im Mietvertrag festgehalten) am Tag des Mietendes. Das genaue Zeitfenster wird von der Vermieterin/ deren Mitarbeiter festgelegt; Wünsche des Mieters nach einer bestimmten Abhol-/Rückgabezeit werden berücksichtigt, sofern dies technisch und logistisch möglich ist.
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Wird die Abholzeit um mehr als eine Stunde überschritten, ist der Mieter verpflichtet, für diesen Zeitraum eine Entschädigung pro Stunde zu zahlen (gemäß Preisliste).
§ 5
Fahrzeug-Führungsberechtigter
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Bei der Übergabe des Fahrzeugs muss der Mieter Folgendes vorlegen:
a) Einen gültigen Führerschein für das jeweilige Fahrzeug, der in allen befahrenen Ländern gültig ist
b) Ein gültiges Zahlungsmittel
c) Einen gültigen Personalausweis oder Reisepass -
Kann der Mieter bei Übergabe des Fahrzeugs diese Dokumente nicht vorlegen, so behält sich die Vermieterin vor vom Mietvertrag zurückzutreten; Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Dem Vermieter bis dahin entstandene Kosten, bzw. entgangener Gewinn oder sonst durch den Rücktritt entstehende Schäden sind vom Mieter zu ersetzen.
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Das Fahrzeug darf nur von dem Mieter, bzw. von den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden. Der Mieter haftet für das Verschulden der von ihm benannten, weiteren Fahrer.
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Fahrer kann nur sein, wer das Mindestalter von 21 Jahren erreicht hat und seit mindestens 12 Monaten im Besitz einer unbedingten Fahrerlaubnis (kein Führerschein auf Probe) für das Führen des Mietfahrzeugs ist. Die Mietfahrzeuge der Vermieterin dürfen nur von Fahrern geführt werden, die im Besitz einer Fahrerlaubnis sind, die sie wie vor berechtigen. Die Mietfahrzeuge können in der Regel von Personen, die im Besitz der Führerscheinklasse alt 3 oder Führerscheinklasse B (bis 3,5 t Gesamtgewicht) sind, geführt werden.
a) Wenn das Fahrzeug während des Mietzeitraums von mehreren Personen gefahren wird, müssen alle Fahrer bei der Vermieterin registriert sein, d.h. ein gültiger Führerschein im Sinne Absatz (4 ) und ein Personalausweis/Reisepass müssen bei der Fahrzeugübergabe vorliegen und registriert werden. Sind mehrere Mieter Vertragspartner geworden, so haften sie als Gesamtschuldner.
b) Unberechtigte Fahrer sind Personen, die die Eigenschaften dieses Abschnitts nicht erfüllen; sie sind nicht berechtigt das Fahrzeug zu führen. Ein Verstoß gegen diese Regelung berechtigt die Vermieterin zum sofortigen Rücktritt, bzw. zur sofortigen Kündigung des Vertrages. Für entstehende Schäden haftet der Mieter; mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
c) Der nichtberechtigte Fahrer genießt keinen Versicherungsschutz oder Schutz durch Zusatzleistungen, die durch die Vermieterin und deren Vertragspartnern angeboten werden. Deckungsschutz besteht dann ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Haftpflichtversicherung (unabdingbarer Versicherungsschutz).
d) Tiere im Camper: die Mitnahme von Hunden oder Katzen ist in unseren Campern grundsätzlich mit einer Vorab-Information an die Vermieterin bei der Buchung des Campers erlaubt.
§ 6
Vertragsgebiet
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Der Mieter darf das Fahrzeug ausschließlich in den geografischen Grenzen Europas sowie in außereuropäischen Gebieten, die zur Europäischen Union (EU) gehören, nutzen. Außerhalb dieser Grenzen besteht in der Kraftfahrversicherung (insbesondere Vollkaskoschutz) kein Versicherungsschutz.
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Der Mieter ist selbst dafür verantwortlich, sich mit den landesspezifischen Gesetzen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und Mautpflichten vertraut zu machen. Dies gilt insbesondere auch für die ordnungsgemäße Ausstattung und technische Vorgaben des Fahrzeugs. Der Mieter haftet für Verletzungen dieser Pflichten der Vermieterin gegenüber. Die Vermieterin hat im Falle der Inanspruchnahme als Fahrzeughalter bspw. durch Buß- und Verwarnungsgelder, einen Freistellungsanspruch gegen dem Mieter für derartige Vertragsverletzungen.
§ 7
Übergabe
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Das Fahrzeug und ein Schlüssel werden am vereinbarten Übergabeort an den Mieter fahrbereit übergeben. Das Fahrzeug ist voll betankt, es sei denn im Übergabeprotokoll ist Abweichendes vermerkt, geprüft mit allen Betriebsstoffen und Innen gereinigt. Bei starker Verschmutzung muss das Fahrzeug auch von außen gereinigt werden. Die Schlüsselübergabe an den Mieter erfolgt erst nach Zahlung der ausstehenden Beträge für die Miete oder zusätzliche Produkte. Dies kann mit einer gültigen Zahlungsmöglichkeit oder durch Überweisung / Barzahlung der Kaution (§ 12), erfolgen. Werden diese Bedingungen nicht erfüllt, behält sich die Vermieterin das Recht vor, vom Mietvertrag zurückzutreten; in dem Fall gelten die Bestimmungen über die Stornierung, § 11.
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Der Mieter hat die Pflicht, das Fahrzeug vor der Übergabe zu untersuchen. Anlässlich der Übergabe des Fahrzeugs wird ein von der Vermieterin und dem Mieter zu unterzeichnendes Übergabeprotokoll angefertigt, in das alle ersichtlichen Mängel und Beanstandungen sowie der Tachometerstand aufzunehmen sind.
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Der Mieter kann sich hinsichtlich im Protokoll nicht aufgeführter offensichtlicher Mängel nur dann auf seine Nichtverantwortlichkeit für diesen Schaden berufen, wenn er hierfür Beweis erbringt.
§ 8
Rückgabe
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Der Mietvertrag endet mit Ablauf der im Mietvertrag und Buchungsbestätigung vereinbarten Mietzeit. Setzt der Mieter den Gebrauch des Fahrzeugs nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. § 545 BGB findet keine Anwendung, auch nicht sinngemäß.
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Wird die Rückgabezeit um mehr als eine Stunde überschritten, ist der Mieter unbeschadet einer weitergehenden Haftung verpflichtet, für den Zeitraum der Überschreitung eine Entschädigung von siehe Preisliste zu bezahlen.
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Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug zum Ablauf der Mietzeit der Vermieterin mit vollem Tank (Kraftstoff) und AdBlue, wenn das Fahrzeug zusätzlich mit einem AdBlue Tank ausgestattet ist, Innen gereinigt (gefegt, gesaugt, gewischt) und in betriebsbereitem Zustand am Übergabeort zur vereinbarten Rückgabezeit zurückzugeben; dies gilt nicht, wenn der Kraftstoff- oder AdBlue- Tank bei der Übergabe nicht voll war - dann erfolgt die Rückgabe mit der gleichen Menge wie bei der Abholung, gemäß Übergabe-Protokoll. Die Zulassungsbescheinigung Teil I/Fahrzeugschein und Schlüssel sind an die Vermieterin zurückzugeben.
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Verletzt der Mieter seine Pflicht zur Reinigung ganz oder teilweise, so wird eine Reinigungspauschaule abhängig vom Aufwand siehe Preisliste fällig. Bringt der Mieter das Fahrzeug nicht mit vertragsgemäß gefülltem Kraftstofftank zurück, so übernimmt die Vermieterin das Auftanken. Für diese zusätzliche Leistung verlangt die Vermieterin eine Aufwandsentschädigung in Höhe von siehe Preisliste zusätzlich zu den anfallenden Kraftstoffkosten. Bei übermäßiger Verschmutzung von außen wird eine Reinigungspauschale i.H.v. siehe Preisliste berechnet. Bei unentleerter WC-Kassette oder unentleertem Abwassertank wird eine Gebühr i.H.v. je siehe Preisliste erhoben.
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Bei der Rückgabe wird das Fahrzeug in Anwesenheit des Mieters untersucht, wobei das Ergebnis der Untersuchung in einem von beiden Parteien zu unterzeichnenden Rückgabeprotokoll festzuhalten ist. Wird ein Schaden festgestellt, der in diesem Vertrag bzw. im Übergabeprotokoll nicht aufgeführt worden ist, so wird vermutet, dass der Mieter den Schaden zu vertreten hat, es sein denn der Mieter weist nach, dass der Schaden bereits bei Übergabe des Fahrzeugs bestanden hat.
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Bei schlechten Wetterbedingungen (starker Regen, Schneefall), Dunkelheit oder wenn das Fahrzeug verschmutzt zurückgegeben wird, behält sich die Vermieterin das Recht vor, das Fahrzeug erst am nächsten Tag bzw. wenn die Bedingungen für die Inaugenscheinnahme besser sind, zu inspizieren. Dies dient zur Sicherstellung, dass keine Schäden übersehen werden. Der Mieter kann zum Zeitpunkt der Inspektion vor Ort oder per Videoanruf anwesend sein. Ist der Mieter nicht anwesend, nimmt der Vermieter die Inspektion auf Video auf, fertigt auf der Grundlage das Rückgabeprotokoll und sendet beides dem Mieter zu.
Wenn keine neuen Schäden festgestellt werden und auch sonst keine Forderungen zugunsten der Vermieterin mehr bestehen, wird die Kaution (§ 12) vollständig zurückerstattet. -
Gibt der Mieter das Fahrzeug oder den Fahrzeugschlüssel – auch unverschuldet – zum Ablauf der vereinbarten Mietdauer nicht an die Vermieterin zurück, ist diese berechtigt, für die Dauer der Vorenthaltung als Nutzungsentschädigung ein Entgelt des zuvor vereinbarten Mietzinses zu verlangen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
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Bei Rückgabe des Fahrzeugs zu einem früheren Zeitpunkt besteht kein Anspruch auf Rückerstattung eines Teils der Mietkosten.
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Das vorzeitige Abstellen der Mietfahrzeuge am Standort oder in der Nähe des Standorts (egal ob öffentliches oder Privatgelände) erfolgt auf eigene Gefahr! Die Vermieterin übernimmt keine Haftung für Schäden, die bis zur offiziellen Rückgabe am Mietfahrzeug entstehen.
§ 9
Schäden am Fahrzeug & Versicherung
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Im Falle eines Unfalls, auch Wildunfall, Entwendung, bei einem Brand oder sonstigem Schaden, ist der Mieter verpflichtet unverzüglich die Polizei zu informieren und diese hinzuzuziehen und die Vermieterin zu informieren. Im Falle eines Unfalls, auch Wildunfalls ist der Mieter verpflichtet das Unfallprotokoll auszufüllen, den Schaden zu fotografieren und diesen so schnell wie möglich an die Vermieterin über die Hotline (0152 05639636) oder per E-Mail: info@campingkarrefuchs.de zu melden. Der Mieter/ Fahrer hat sich solange nicht vom Schadensort/-geschehen zu entfernen, bis er seiner Pflicht zur Aufklärung des Geschehens und zur Feststellung der erforderlichen Tatsachen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nachgekommen ist. Das strafrechtlich sanktionierte Verbot des unerlaubten Entfernens vom Unfallort im Sinne von § 142 StGB (Strafgesetzbuch) ist zu beachten. Sollte die Polizei die Unfallaufnahme verweigern, so hat der Mieter dies gegenüber der Vermieterin nachzuweisen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter.
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Das UnfaII-/Schadensprotokoll muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, sowie amtliche Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten.
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Schadenersatzansprüche anderer Unfallbeteiligter dürfen nicht anerkannt werden. Sonstige Beschädigungen oder besondere Vorkommnisse, die im Zusammenhang mit dem Fahrzeug stehen, sind ebenfalls unverzüglich, spätestens bei der Rückgabe der Vermieterin mitzuteilen.
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Sind während der Dauer des Mietverhältnisses Schäden am Fahrzeug entstanden, die beiÜbergabe des Fahrzeuges nicht vorhanden waren, bzw. nicht im schriftlichen Übergabeprotokoll festgehalten wurden, so hat der Mieter die Kosten der Instandsetzung zu tragen, dem Mieter steht der Nachweis offen, dass der Schaden nicht in seiner Mietzeit entstanden ist.
Für das Fahrzeug bestehen die folgenden Versicherungen:
i. Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 2.500 € für jeden Schadensfall (jeden Schaden) des Mieters;
ii. Teilkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 500 € je Schadensfall (je Schaden) des Mieters;
iii. Für den KFZ--Schutzbrief und die Versicherungsleistungen gelten die Versicherungsbedingungen der Helvetia Versicherung mit gewissen Einschränkungen. Siehe Merkblatt zu den Versicherungsleistungen. -
Es ist zu beachten, dass die Kaution, § 12 die Höhe des Anspruchs gegenüber dem Mieter nicht begrenzt. Der Schaden ist nur auf die Reparaturkosten (auf der Basis des Reparaturgutachtens, der Rechnung der Werkstatt oder der Ersatzteilkosten und der Arbeitszeit - wenn von der Vermieterin repariert) und die Kosten für die Bearbeitung begrenzt. Bei zwei getrennten Schäden (z.B. einer am Fahrzeug außen und einer im Fahrzeuginneren) können sich die Kosten auf bis zu 2x 2.500 € - also 2.500 € pro Schaden belaufen.
Es bestehen folgende Ausschlüsse/ Einschränkungen der Versicherung:
a) Es besteht kein Versicherungsschutz für Schäden an Markise, Aufstelldach und Innenraum des Fahrzeugs. Diese müssen zu 100 % vom Mieter bezahlt werden, inklusive der Kosten für die Schadensbehebung (auch wenn sie den Betrag der Kaution übersteigen). Zahlungen Dritter werden mindernd vollständig angerechnet.
b) Wenn der Mieter durch nicht verkehrsgerechtes oder absichtliches bzw. achtloses Fahren (z.B. Fahren unter Alkohol- oder Drogen-Einfluss), durch Nichtbeachtung der Durchfahrtsbreite und Durchfahrtshöhe, durch die zu hohe/falsche Beladung des Fahrzeugs, durch Überladung über das zulässige Gesamtgewicht oder Fahren mit unzureichendem Öl- oder Wasserstand einschließlich des Fahrens auf ungeeigneten oder unbefestigten Straßen, einen Schaden verursacht, müssen die Kosten – soweit hierfür keine Versicherung oder sonstige Dritte eintreten- ggf. zu 100% vom Mieter (fahrlässiges Verhalten) getragen werden; dies auch dann wenn sie den Betrag der Kaution übersteigen.
c) Der Mieter wird hiermit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für die vorgenannten Schäden kein Versicherungsschutz im Rahmen des Mietvertrags besteht!
d) Im Mietzeitraum auftretende Reifenschäden gehen ebenfalls zu Lasten des Mieters soweit sie nicht nachweislich vor Übernahme des Fahrzeugs verursacht wurden oder ein entsprechendes Haftungsreduzierungspaket der Vermieterin gebucht wurde. Entstehende Kosten für den Abschleppdienst oder die Montage der Reifen müssen vom Mieter nicht übernommen werden, sofern vom Mieter die Abwicklung über den Schutzbrief des Vermieters angefordert wurden. Die Materialkosten wie z.B. Reifen, müssen vom Mieter selbst bezahlt werden, unter Berücksichtigung der Grundsätze „neu für alt“, d.h. im Verhältnis des Alters der beschädigten Sache zur Gesamtnutzungszeit dieser Sache. Werden bei der Rückgabe Schäden an den Reifen festgestellt, die nicht im Übergabeprotokoll aufgeführt sind, wird eine Gebühr in Höhe des Preises für einen neuen Reifen einbehalten, unter Berücksichtigung der Grundsätze „neu für alt“, wie vor.
e) Steinschläge in Scheiben, die nicht im Übergabeprotokoll aufgeführt sind, führen zum Einbehalt einer Gebühr in Höhe des Neupreises der Scheibe, vorbehaltlich Zahlungen von Versicherern oder sonstigen Dritten; auch hier gelten die Bestimmungen „neu für alt“, wie vor.
f) Bei Hagelschäden beträgt die Selbstbeteiligung 3000,00 Euro.
g) Unsachgemäße Befüllung der Tanks, z.B. Wasser, welches unsachgemäß in den Kraftstofftank oder Kraftstoff, welcher unsachgemäß in den Wassertank gefüllt wurde, verursacht substantielle Schäden am Fahrzeuges. Die Kosten sind vom Mieter in ganzer Höhe zu tragen. Ebenso haftet der Mieter für alle daraus resultierenden Schäden am Fahrzeug und dem Zubehör.
h) Der Mieter haftet für Motorschäden, die entstanden sind durch vernachlässigte Kontrolle des Öl- und Kühlwasserstandes. Der Mieter ist verpflichtet, vor der Fahrt den Ölstand, den Kühlwasserstand sowie den Reifendruck und die Reifenbeschaffenheit zu überprüfen und während der Fahrt auf die entsprechenden Kontrollleuchten u.a. zu achten. Alle Schäden am Fahrzeug, die sich aus der Nichteinhaltung dieser Vorschriften ergeben, müssen vom Mieter vollständig übernommen werden.
i) Für typische Schäden gibt es bei der Vermieterin eine standardisierte Preisliste (z.B. kaputter Tisch, beschädigte Markise).
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Werden bei Rückgabe des Fahrzeugs Schäden festgestellt und bestätigt der Mieter die Verursachung der Schäden unter ausdrücklichem Hinweis auf diese Rechtsfolge im Rückgabeprotokoll durch Unterzeichnung des Rückgabeprotokolls, kommen je nach Schadensumfang folgende Regelungen zum Tragen:
a) bei allen nicht von der Haftungsbeschränkung erfassten und vom Mieter bzw. von Personen deren Verschulden der Mieter sich zurechnen lassen muss, schuldhaft herbeigeführten Schäden, insbesondere substantielle Schäden, das sind Schäden, welche die Rückgabe des Mietfahrzeugs und eine folgende Weitervermietung beeinträchtigen und/oder eine vorübergehende Standzeit für die Reparatur nach sich ziehen, werden auf Grundlage eines Kostenvoranschlags, der durch eine Reparaturwerkstatt erstellt wird oder eines Sachverständigen-Gutachtens abgerechnet. Eine weitergehende Haftung des Mieters wegen entgangener Gewinne, Nutzungsausfall, Abschleppkosten, Sachverständigengebühren etc. bleibt hiervon unberührt.
b) bei Schäden oder Pannen, die es dem Mieter nicht ermöglichen seine Fahrt fortzusetzen, wird ein Mobilitätsdienst gerufen. Zudem muss die Vermieterin kontaktiert werden, um eine Lösung zu finden, wenn der Schaden nicht innerhalb eines Tages behoben werden kann. Die Vermieterin behält sich das Recht vor nur vorab vereinbarte Kosten (in Textform durch die Vermieterin/ einen ihrer Mitarbeiter) für Übernachtungen, die der Mieter aufgrund der Fahrzeugpanne bezahlen musste, mit einem maximalen Betrag von 50 € pro Übernachtung pro Person, max.3 Übernachtungen (gegen Vorlage von Belegen) zu erstatten. Darüberhinausgehende Kosten werden von der Vermieterin nicht übernommen.
c) Es besteht kein Versicherungsschutz für Schäden am Fahrzeug, die bei der Benutzung von Fähren oder Autozügen entstanden sind. Sämtliche Kosten für Schäden, die auf dem jeweiligen Verkehrsmittel entstanden sind, sind durch den Mieter zu tragen. Der Mieter ist in der Pflicht, Fähr- und andere Transportschäden dem Vermieter anzuzeigen. Ein Totalverlust des Fahrzeugs durch Untergang ist durch die Versicherung des Vermieters abgedeckt.
§ 10
Preise
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Der Mieter muss an die Vermieterin die im Mietvertrag vereinbarte Miete zahlen.
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Im Mietpreis enthalten, ist die Fahrzeugüberlassung für den im Mietvertrag festgelegten Mietzeitraum, das inkludierte Zubehör sowie der vereinbarte Versicherungsschutz und Schutzbrief.
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Die vereinbarte Anzahlung der Miete ist bei Vertragsschluss über die angebotenen Zahlungsmittel bei der Buchung zu leisten.
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Bei Buchungen von 60 Tagen und mehr im Voraus, wird eine Anzahlung in Höhe von 30% der Miete vereinbart. Der noch offene Restbetrag ist spätestens 45 Tage vor Beginn der Mietzeit zur Zahlung fällig; liegen zwischen Vertragsschluss und Beginn der Mietzeit weniger als 60 Tage, so ist der gesamte Betrag bei Vertragsschluss zur Zahlung fällig.
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Rabattaktionen der Vermieterin sind nicht kombinierbar.
§ 11
Stornierung oder Änderung der Buchung
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Für eine Stornierung, die mindestens 60 Tage vor Mietbeginn angezeigt wird, fallen Stornogebühren in Höhe von 10% des gesamten Mietpreises an.
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Für eine Stornierung, die mindestens 30 Tage aber weniger als 60 Tage vor Mietbeginn angezeigt wird, fallen Stornogebühren in Höhe von 40% des gesamten Mietpreises an.
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Für eine Stornierung, die mindestens 15 Tage aber weniger als 30 Tage vor Mietbeginn angezeigt wird, fallen Stornogebühren in Höhe von 70% des gesamten Mietpreises an.
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Für eine Stornierung, die weniger als 15 Tage vor Mietbeginn angezeigt wird, fallen Stornogebühren in Höhe von 90% des gesamten Mietpreises an.
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Ersparte Aufwendungen werden angerechnet. Es bleibt dem Mieter daneben unbenommen nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe entstanden ist.
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Im Falle der Nichtabholung des angemieteten Fahrzeugs zum vereinbarten Zeitpunkt ohne Anzeige wird die gesamte Miete sofort zur Zahlung fällig, die bereits geleistete Miete wird vollständig einbehalten, es sei denn, der Mieter weist nach, dass der Vermieterin keine oder niedrigere Kosten durch die Nichtabholung entstanden sind. Ersparte Aufwendungen werden angerechnet.
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Wird das Mietfahrzeug vorzeitig vor dem vereinbarten Rückgabetermin zurückgegeben, ist dennoch der volle, im Mietvertrag vereinbarte Mietpreis zu bezahlen. Es besteht kein Einverständnis des Vermieters, das Mietverhältnis automatisch in ein auf unbestimmte Zeit fortgesetztes Mietverhältnis umzuwandeln.
§ 12
Kaution
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Zur Sicherung der Ansprüche der Vermieterin aus dem Mietverhältnis, zahlt der Mieter der Vermieterin eine Kaution in Höhe von 2.500 EUR. Die Kaution ist spätestens bis 7 Tage vor Mietbeginn auf das unten genannte Konto der Vermieterin zu überweisen.
CAMPINGKARRE FUCHS
IBAN: DE97 7705 0000 0303 6389 77
BIC: BYLADEM1SKB
Verwendungszweck: Reservierungsnummer + Buchungszeitraum
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Über die Kaution wird im Rahmen einer Endabrechnung nach Rückgabe der Mietsache abgerechnet. Ist das Fahrzeug in vertragsgemäßem und unbeschädigtem Zustand zurückgegeben und sind aus dem Mietvertrag, Forderungen, insbesondere auch Sonderpauschalen gemäß Preislisten, nicht mehr bestehend, erhält der Mieter die Kaution vollständig zurück; etwaige noch ausstehende Forderungen gegen den Mieter werden von der Kaution abgezogen und mit diesen verrechnet.
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Bei der Fahrzeug-Übergabe zu Beginn der Mietzeit werden die bereits vorhandenen Beschädigungen am Fahrzeug in einem Protokoll schriftlich festgehalten und dem Mieter eine Abschrift des Protokolls ausgehändigt. Die Kautionsrückzahlung/ -erstattung erfolgt ggf. nach Abzug von Forderungen des Vermieters, unbar durch Überweisung innerhalb 14 Tagen auf ein vom Mieter angegebenes Konto.
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Eine Haftung des Mieters für von ihm verschuldete, verdeckte oder versteckte Mängel oder Beschädigungen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit erst nach der Übergabe durch den Vermieter festgestellt werden können (und die daher im Rückgabeprotokoll nicht notiert wurden) bleibt vorbehalten. Hierfür gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
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Bei einem Unfall hat die Vermieterin ein Zurückbehaltungsrecht an der Kaution bis zur abschließenden Klärung der Kostenhöhe und der Kostentragungslast. Der Abschluss einer Zusatzversicherung, die den verursachten Schaden gemäß deren Versicherungsbedingungen abdeckt, verhindert eine Überschreitung der Selbstbehaltsansprüche.
§ 13
Zustand des Fahrzeugs, Gebrauchsbeeinträchtigungen, Reparaturen
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Die Vermieterin übergibt dem Mieter das Fahrzeug in technisch einwandfreiem, gebrauchsfähigem und verkehrssicheren Zustand.
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Das Fahrzeug ist Innen und Außen gereinigt. Bei schlechtem Wetter, z.B. bei starkem Regen oder Schnee, kann die Außenreinigung entfallen. Es ist zu beachten, dass unsere Fahrzeuge nicht durch die Waschanlage fahren dürfen. Alternativ können für die Außenreinigung Waschboxen verwendet werden. Hierbei sind die maximale Höhe und Breite des Fahrzeugs und der Waschbox zu beachten
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Der genaue Zustand des Fahrzeugs bei Übergabe, ergibt sich primär aus dem bei Übergabe des Fahrzeugs vom Mieter und der Vermieterin gemeinsam zu erstellenden schriftlichen Übergabeprotokoll und bei Rückgabe aus dem schriftlichen Rückgabeprotokoll, einschließlich des Videos über die in Abwesenheit des Mieters erfolgte Inaugenscheinnahme des Mietfahrzeugs. Beide Protokolle nebst ggf. erfolgter Videoaufzeichnung, sind Bestandteil dieses Vertrages.
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Werden während der Mietzeit Reparaturen zur Aufrechterhaltung der Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs notwendig, darf der Mieter die Instandsetzung nur dann selbst vornehmen oder solche Reparaturaufträge in Auftrag geben, wenn die Vermieterin dem ausdrücklich in Textform zugestimmt hat oder wenn die voraussichtlichen Kosten 100 € nicht übersteigen. Reparaturkosten werden nur gegen Vorlage ordnungsgemäßer Belege erstattet, soweit der Mieter nicht selbst für die Reparatur haftet. Der Arbeitszeitaufwand des Mieters bei Eigenausführung der Instandsetzung oder Reparatur wird nicht vergütet.
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Stellt der Mieter einen Defekt am Fahrzeug fest, der die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges erheblich einschränkt und Reparaturen in größerem Umfang erforderlich macht, so hat er die Vermieterin unverzüglich zu benachrichtigen. Kann der Defekt durch eine kurzfristige Reparatur nicht sofort behoben werden, so haben beide Vertragsparteien das Recht den Vertrag fristlos zu kündigen. Der Mieter bleibt zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Eintritt des Defekts verpflichtet.
§ 14
Pflichten und Obliegenheiten des Mieters
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Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug schonend und fachgerecht zu behandeln, alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten, hierzugehört insbesondere die regelmäßige Prüfung des ausreichenden Motorölstandes, Ad-Bluestandes, Wasserstandes und Reifendrucks und regelmäßig zu prüfen, ob sich das Fahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand befindet, sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu nutzen. Entsprechende Maßnahmen, wie das Nachfüllen des Motoröls, müssen vom Mieter ordnungsgemäß übernommen werden. Hierbei muss auf die Tauglichkeit des nachzufüllenden Motoröls geachtet werden. Die richtige Motoröl-Spezifikation ist dem Übersichtsblatt im Fahrzeug zu entnehmen.
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Wird der falsche Kraftstoff getankt oder das falsche Motoröl nachgefüllt, haftet der Mieter für die Kosten, die durch das Abschleppen des Fahrzeuges und/oder die Reparatur des Schadens entstehen. Weiterhin hat der Mieter auf die Warnlampen im Fahrzeugdisplay zu achten und erforderliche Maßnahmen gemäß der Bedienungsanleitung zu ergreifen. Im Zweifel hat der Mieter die Vermieterin zu kontaktieren.
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Am Fahrzeug aufgetretene Mängel und Beschädigungen, Unfälle und Diebstähle usw. sind der Vermieterin unverzüglich mitzuteilen. Im Falle des Diebstahls des Fahrzeugs ist/sind der Mieter, bzw. der/die Fahrer verpflichtet, der Vermieterin eine Kopie der Strafanzeige unverzüglich zusammen mit den Fahrzeugschlüsseln und den Fahrzeugpapieren, falls diese nicht auch gestohlen wurden, zur Verfügung zu stellen.
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Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen. Insbesondere verpflichtet sich der Mieter die bestehenden Verkehrsvorschriften in den jeweiligen Ländern zu beachten. Das Fahren ist nur mit gesicherter, abgedrehter Gasflasche gestattet. Grundsätzlich darf das Fahrzeug nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden. Der Mieter versichert, dass er das Fahrzeug nicht führen wird, wenn er sich nicht in fahrtüchtigem Zustand befindet, insbesondere, aber nicht abschließend, nicht unter Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, aber auch in einem durch z.B. Krankheit oder Müdigkeit bedingtem fahruntüchtigen Zustand.
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Das KFZ ist, entsprechend den jeweiligen, technischen Möglichkeiten des Fahrzeuges, gegen Diebstahl zu sichern. Der Mieter und der Fahrer sind verpflichtet sicherzustellen, dass das Fahrzeug verschlossen und die - ggf. vorhandene - Diebstahlsicherung aktiviert ist, wenn das Fahrzeug geparkt wird oder unbeaufsichtigt ist.
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Das Rauchen im Fahrzeug ist strikt untersagt. Im Falle einer Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot fällt eine Sonderreinigungspauschale von 500 € an. Dem Mieter bleibt der Nachweis, dass kein Schaden entstanden ist oder der tatsächliche Aufwand geringer als die Pauschale ist.
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Der Mieter ist verpflichtet, das Ladungsgut ordnungsgemäß zu sichern, so dass dadurch keine Beschädigung am Fahrzeug verursacht wird und dies auch kein Risiko für die mitfahrenden Personen darstellt. Die geltenden, gesetzlichen Vorschriften zur Ladungssicherung sind zu beachten.
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Die Mieter haften gegenüber der Vermieterin für alle Folgen, die sich aus der Verletzung der vorstehenden Verpflichtungen ergeben. Ein Versäumnis kann einen möglichen Schadensersatzanspruch gegen den Mieter zur Folge haben.
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Bei der Anmietung von Fahrzeugen mit AdBlue®-Tank hat der Mieter dafür zu sorgen, dass der AdBlue®-Tank stets hinreichend gefüllt ist. Der Mieter und der/die Fahrer haften unbeschränkt für während der Mietzeit begangene Verstöße gegen die vorstehende Verpflichtung; der Mieter stellt die Vermieterin von sämtlichen Ansprüchen, die Behörden oder sonstige Dritte gegen die Vermieterin wegen Nicht-Betankung des AdBlue®-Tanks geltend machen, insbesondere von Buß- und Verwarnungsgeldern frei. Der Mieter ist verpflichtet, den Adblue®- Tank regelmäßig zu kontrollieren und bei aufleuchtenden Warnsignalen unverzüglich für das ordnungsgemäße Auffüllen des Adblue®-Tanks auf eigene Kosten zu sorgen. Bleibt ein Fahrzeug wegen Nichtbeachtung der Warnhinweise stehen und verursacht somit weitere Schäden, geht das zu Lasten des Mieters.
§ 15
Haftung
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Für die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit ist neben dem Mietvertrag, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, das Übergabeprotokoll maßgeblich, das ebenfalls Vertragsbestandteil ist. Der Mieter hat vor Vertragsschluss überprüft, dass das Fahrzeug seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Die verschuldensunabhängige Haftung der Vermieterin für anfängliche Mängel gemäß § 536a Abs.1, Alt.1 BGB wird ausgeschlossen.
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Das Fahrzeug ist gemäß § 9 (4) versichert. Bei vorsätzlich oder grob fahrlässiger Zerstörung, Beschädigung oder bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachtem Untergang des Fahrzeugs hat der Mieter den Schaden zu ersetzen. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
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Die Vermieterin übernimmt keine Haftung für eingebrachte Sachen des Mieters oder seiner Mitreisenden, bzw. des/der Fahrer/-s, die bei Rückgabe im Mietgegenstand zurückgelassen werden. Dies gilt nicht im Falle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der Vermieterin, ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
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Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regeln zur Mängelhaftung vorbehaltlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
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Die Einhaltung der jeweils geltenden Mautregelungen in den bereisten Ländern, obliegt allein dem Mieter. Alle anfallenden Maut-Gebühren hat der Mieter zu tragen. Für vereinzelte Länder, Fährnutzungen, etc. muss eine vorherige Registrierung bzw. Bezahlung stattfinden. Bei Verstoß gegen die Mautregelungen muss der Mieter die anfallenden Kosten tragen.
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Bei Verlust des original KFZ-Scheins, stellt die Vermieterin pauschal 90,00 € in Rechnung, es sei denn der Mieter weist nach, dass der Vermieterin ein wesentlich geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist
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Sofern Privatfahrzeuge im Einzelfall auf dem Betriebsgelände der Vermieterin abgestellt werden, übernimmt die Vermieterin keine Haftung für Schäden oder Diebstahl.
§ 16
Haftungsbeschränkung
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Die Vermieterin leistet Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. aus rechtsgeschäftlichen und rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen, Sach- und Rechtsmängeln, Pflichtverletzung und unerlaubter Handlung), nur in folgendem Umfang:
a) Die Vermieterin haftet unbeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von ihr, ihren gesetzlichen Vertreterin oder ihren Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst sind, und für alle Schäden, die auf vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Vertragsverletzung oder Arglist der Vermieterin, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Eine Haftung der Vermieterin besteht auch dann, wenn sie hinsichtlich des Vertragsgegenstandes (Mietsache) Zusicherungen oder eine Beschaffenheitsgarantie abgegeben hat; diese Haftung gilt auch und insoweit, als sich die Zusicherung auf Teile des Vertragsgegenstandes bezogen hat. -
Die Vermieterin haftet auch, wenn dem Mieter Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung zustehen. Die Haftung der Vermieterin ist allerdings beschränkt auf Schäden, die in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Die Haftung bei grober Fahrlässigkeit mit Vorsatz ist unbeschränkt.
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Die Vermieterin haftet für die vereinbarte Überlassung des Reisemobils. Fehler oder Störungen versucht die Vermieterin nach Kräften zu vermeiden, übernimmt jedoch keine Haftung für etwaige daraus entstehende Schäden des Mieters oder Dritten. Der Mieter stellt den Vermieter von der Haftung von Schäden oder Verlusten von Gegenständen, die mit dem Reisemobil befördert oder in diesem zurückgelassen werden, frei. Des Weiteren wird die Haftung des Vermieters bei nicht vertretbarem Fahrzeugausfall oder angeordnetem Fahrverbot (Smog, Ozon, Katastrophen, etc.) ausgeschlossen, die Gesamthaftung des Vermieters wird gem. § 650 BGB auf den Mietpreis beschränkt.
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Die Vermieterin kann bei entsprechendem Sachverhalt den Einwand des Mitverschuldens erheben.
§ 17
Verhalten bei Verkehrsunfällen und Verkehrsverstößen
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Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden, dies gilt insbesondere für Schäden z.B. durch verrutschende Ladung, Falschbetankung, Schäden durch Verschalten, Bedienungsfehler, Überbeanspruchung des Fahrzeuges sowie Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug oder Anhänger ohne Einwirkung von außen.
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Wird der Mieter während der Nutzung des Fahrzeugs verschuldet oder unverschuldet in einen Verkehrsunfall, Wildschaden, Brand oder Ähnliches verwickelt, so hat er unverzüglich für eine polizeiliche Aufnahme des Unfall- bzw. Schadenshergangs zu sorgen. Dies gilt auch dann, wenn das Mietfahrzeug gering beschädigt wurde, und auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Sollte die Polizei die Unfallaufnahme verweigern, ist dies vom Mieter gegenüber der Vermieterin zu beweisen. Der Mieter wird auf die Geltung des § 142 StGB, wonach das unerlaubte Entfernen vom Unfallort unter Strafe gestellt ist, hingewiesen. Die Abgabe eines Schuldanerkenntnisses hat der Mieter zu unterlassen.
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Der Mieter hat der Vermieterin ferner den im Fahrzeug befindlichen genormten Europäischen Unfallbericht vollständig ausgefüllt und mit Unfallskizze zu übergeben. Der Mieter hat darin auch Namen und Adressen aller Beteiligten und Zeugen in Textform festzuhalten. Sofern eine polizeiliche Aufnahme des Unfalls erfolgt ist, hat der Mieter auch die Anschrift der zuständigen Polizeibehörde, den Namen des zuständigen Ermittlungsbeamten sowie das zugehörige Aktenzeichen mitzuteilen.
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Es gelten die gesetzlichen Haftungsregeln. Keine Haftung des Mieters besteht, soweit die Vermieterin für die entstandenen Schäden des Unfallgegners, sonstigen Unfallbeteiligten Dritten oder von der bestehenden Kasko-Versicherung oder anderweitig Ersatz erlangt.
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Der Mieter haftet für von ihm verschuldete Unfallschäden am Fahrzeug bis zur Höhe der in § 9 (4) vereinbarten Selbstbeteiligung.
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Er haftet dagegen uneingeschränkt bei Schäden, die verursacht werden durch:
a) Zurücksetzen des Fahrzeugs ohne Einweisung einer Hilfsperson,
b) Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit,
c) unsachgemäßer Behandlung des Mietfahrzeugs
d) Missachtung maximaler Durchfahrtshöhen und -breiten,
e) Drogen- oder alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit,
f) nicht termingerechte Fahrzeugrückgabe,
g) Zuwiderhandlungen gegen die Bedingungen des Mietvertrages.
h) Des Weiteren haftet der Mieter voll, wenn er Unfallflucht begangen hat oder der Schaden darauf zurückzuführen ist, dass ein Unberechtigter das Reisemobil benutzt hat. Der Mieter trägt die Verantwortung für Schäden im und am Fahrzeug, soweit der Vermieterin nicht von dritter Seite vollständiger Ersatz geleistet wird.
i) Bei Unstimmigkeiten über die Schadenshöhe kann die Vermieterin einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen beauftragen. Dessen Kosten trägt, vorbehaltlich abweichender gerichtlicher Entscheidung über die Kostentragungspflicht, die Partei, deren Auffassung durch das Gutachten widerlegt worden ist. -
Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die auf Bedienungsfehler, Überbeanspruchung oder Verletzung sonstiger Pflichten aus § 14 während der Mietzeit zurückzuführen sind. Der Mieter haftet in gleicher Weise für Schäden, die durch seine Beifahrer oder sonstige, durch oder über den Mieter mit dem Fahrzeug in Berührung gekommene Dritte, schuldhaft verursacht worden sind, soweit er es schuldhaft unterlässt, die zur Durchsetzung etwaiger Ersatzansprüche der Vermieterin notwendigen Feststellungen zur Person und zur Sache zu ermöglichen. Der Mieter haftet auch dann, wenn der Schaden erst nach Rückgabe des Fahrzeuges festgestellt wird. Die Vermieterin muss in diesem Fall nachweisen, dass in der Zwischenzeit das Fahrzeug nicht durch ihn oder einen Dritten bedient wurde.
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Der Mieter oder Fahrer haben alle Maßnahmen zu ergreifen, die der Aufklärung des Schadenereignisses dienlich und förderlich sind. Dies umfasst insbesondere, dass sie die Fragen der Vermieterin zu den Umständen des Schadensereignisses wahrheitsgemäß und vollständig beantworten müssen und bei einem Unfall, den Unfallort nicht verlassen dürfen, bevor die erforderlichen und insbesondere für die Vermieterin zur Beurteilung des Schadensgeschehens bedeutsamen Feststellungen getroffen werden konnten.
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Bei Unfall oder einer Beschädigung des Fahrzeugs stellt die Vermieterin eine Bearbeitungsgebühr i.H.v. 250,00 EUR in Rechnung, wobei dem Mieter der Beweis offensteht, dass ein wesentlich geringerer oder gar kein Schaden bei der Vermieterin gegeben ist. Bei vorsätzlichem Verschweigen von neuen Beschädigungen erhebt die Vermieterin für den Mehraufwand eine Bearbeitungsgebühr von 250,00 EUR; dem Mieter steht der Beweis offen, dass der Vermieterin ein wesentlich geringerer oder gar kein Aufwand entstanden ist.
§ 18
Datenschutz
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Infolge der Nutzung eines Navigationsgeräts können die während der Mietdauer eingegebenen Navigationsdaten ggf. im Fahrzeug gespeichert werden. Bei Kopplung von Mobilfunk- oder anderen Geräten mit dem Fahrzeug können Daten von diesen Geräten ggf. ebenfalls im Fahrzeug gespeichert werden. Sofern der Mieter/Fahrer wünscht, dass die vorgenannten Daten nach Rückgabe des Fahrzeugs nicht mehr im Fahrzeug gespeichert sind, hat er vor Rückgabe des Fahrzeugs für eine Löschung Sorge zu tragen. Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass auch nach der Löschung unsichtbare Daten verbleiben können. Um sicher zu gehen, dass von ihm keine eigenen Daten in fremde Hände gelangen, raten wir Mietern ihre Endgeräte wie Smartphones grundsätzlich nicht mit dem Mietwagen-Bordcomputer zu verbinden und im Fahrzeug zum Laden einen entsprechenden Adapter über den Zigarettenanzünder zu verwenden. Der Vermieter ist zu einer Löschung der vorgenannten Daten nicht verpflichtet.
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Der Vermieter ist berechtigt, die im Zusammenhang der Geschäftsbeziehung erhaltenen personenbezogenen Daten über den Mieter im Rahmen der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) zu verarbeiten, das heißt sie zu speichern, zu nutzen und im engeren Sinn zu verarbeiten.
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Der Mieter erteilt der Vermieterin eine separate Einwilligung zur Datenverarbeitung gem. Art.6 (1) a) DSG-VO (Europäische Datenschutz-Grundverordnung) durch widerrufliche Einwilligungserklärung.
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Die Datenschutzerklärung der Vermieterin werden dem Mieter bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung als speicherbare pdf-Datei zur Verfügung gestellt. Die Datenschutzerklärung findet sich zudem auf der Homepage der Vermieterin: www.campingkarrefuchs/datenschutzerklärung.de.
§ 19
Schlussbestimmungen
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Der Mieter kann nur mit von der Vermieterin unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Mieter hinsichtlich des Rückgabeanspruchs der Vermieterin nicht zu, §§ 570, 578 Abs.1 BGB; im Übrigen oder wegen der Einrede des nicht erfüllten Vertrages, nur im Hinblick auf unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenansprüche aus diesem Vertragsverhältnis.
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Auf diesen Vertrag findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
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Gerichtsstand für Vollkaufleute, juristische Personen und natürliche Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie für natürliche Personen, die nach Abschluss eines Beförderungsvertrages ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Bamberg.
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Mündliche Vereinbarungen zu dem Mietervertrag bestehen nicht. Sämtliche Vereinbarungen bedürfen der Textform. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie nachträgliche Vertragsänderungen.
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Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Statt der unwirksamen Bestimmung gilt dasjenige, was die Parteien nach dem ursprünglich angestrebten Zweck unter wirtschaftlicher Betrachtungsweise in redlicher Weise vereinbart hätten. Das Gleiche gilt im Falle einer Vertragslücke.
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Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Vertragsbestandteil des Mietvertrags.
Stand der AGB: September 2023